
Erbrecht
Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, so entsteht eine Erbengemeinschaft. In dieser haben alle Miterben dieselben Rechte und Pflichten. Die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben erfolgt durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und die Auseinandersetzung sind komplex. Ich übernehme für Sie die Verhandlung mit Ihren Miterben, mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Pflichtteilsanspruch
Abkömmlingen (Kinder, Enkel), Eltern und Ehegatten des Erblassers steht im Fall ihrer Enterbung ein Mindestanteil am Nachlass zu, nämlich der sogenannte Pflichtteil. Selbstverständlich ist es statthaft, diesen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auch gegen den oder die Erben geltend zu machen. Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, angefangen von der Auskunft, über die Wertermittlung des Nachlasses, bis hin zur Verhandlung über Zahlungsmodalitäten gibt es viele Details zu beachten. Mit meinem Fachwissen setze ich für Sie Ihren Anspruch bestmöglich durch.
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung entsteht, wenn der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hatte. Gerade die im ländlichen Bereich häufig vorkommende Übergabe eines Hausgrundstücks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Vorbehalt von Rechten (Wohnrecht oder Nießbrauch), erfordert eine differenzierte Beurteilung der jeweiligen Rechtslage. Der Inhalt des Übergabevertrages ist im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung genau zu prüfen.
Nachlassverfahren
Zu meiner Tätigkeit gehört selbstverständlich auch die Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht. Unabhängig davon, ob Sie als Erbe berufen sind oder als in der Erbfolge Übergangener gegen ein Testament vorgehen möchten, setze ich Ihre Interessen kompetent gegenüber dem Nachlassgericht durch. Nicht selten gibt es gerade bei privatschriftlich verfassten Testamenten verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, über die Sie das Nachlassgericht nicht immer aufklärt. Oftmals ergeben sich bei einer fachlichen Überprüfung durch mich Alternativen, die Sie begünstigen.
War der Erblasser beim Abfassen seines Testaments nicht mehr testierfähig, kann die Bestätigung durch ein psychologisches Sachverständigengutachten im Nachlassverfahren erreicht werden. Das Testament ist in diesem Fall unwirksam. Die Erbfolge richtet sich dann entweder nach einem früher verfassten Testament oder den gesetzlichen Regelungen.
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