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Nachfolgeplanung

In etwa 90% aller verfassten Testamente in Deutschland sind inhaltlich verfehlt, widersprüchlich, unklar oder sogar unwirksam. Abgesehen von zu berücksichtigen Formalien fehlt vielen Menschen die Erkenntnis, WAS GENAU denn überhaupt zu regeln ist und dies auch noch juristisch korrekt zu Papier zu bringen.

Darüber hinaus scheitert der Laie oft an der juristischen Fachsprache. Die Frage, was sich im Detail hinter Begriffen wie Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Alleinerbe, Miterbe, Erbschein usw. verbirgt, stellt sich dem Verfasser eines Testaments oder Erbvertrags erst bei dessen Erstellung.

Wer seinen Nachlass an ganz bestimmte Personen vererben möchte, sollte sich juristische Hilfe holen. Denn nur mit einer sinnvollen und rechtswirksamen Nachfolgeplanung ist sichergestellt, dass das Vermögen nach dem Willen des Erblassers verteilt wird.

Was ich gemeinsam mit Ihnen erreichen möchte:

  • Nach Ihrem Ableben soll Ihr Hab und Gut tatsächlich dem von Ihnen ausgewählten Personenkreis zugutekommen 
  • die Belastung durch Erbschaftssteuer soll minimiert werden 
  • Ihre nächsten Angehörigen sollen weiterhin versorgt sein 
  • Streit innerhalb des engsten Familienkreises soll vermieden werden 
  • Sozialbehörden, Ex-Partner oder Gläubiger sollen nicht auf Ihr Vermögen zugreifen können 

Nachfolgeplanung auf einen blick

Behalten Sie den Ablauf der Nachfolgeplanung im Blick

Nachfolge richtig geplant

Persönlicher Vorsorgecheck

Heute schon an morgen denken!

Entwickeln Sie mit uns Ihr maßgeschneidertes Vorsorgekonzept, weit über Vorsorgedokumente und Testament hinaus.

Testament und Erbvertrag

Legen Sie selbst fest, wer erbt!

Gestalten Sie mit uns Ihre letztwillige Verfügung nach Ihren individuellen Wünschen unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Möglichkeiten.

Digitaler Nachlass und digitales Erbe

Was passiert mit Ihren Daten und Accounts?

Regeln Sie mit uns Ihren digitalen Nachlass – denn Erbrecht und Datenschutz kollidieren.

Übergabevertrag

Freie Fahrt für die nächste Generation!

Mit einer gut geplanten Übergabe können Sie Streit unter Ihren Kindern vermeiden und Erbschaftssteuerfreibeträge nutzen

Adoption

Ein wichtiger Schritt für die Nachfolge!

Gerade für kinderlose Paare ein probates Mittel bei der Nachfolgeplanung.

Informationen zu den einzelnen Beratungsschritten

Nur Partner mit einem Trauschein können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem Testament wird die Erbfolge nach dem Tod beider Partner geregelt. Ebenso können Eheleute ihr gemeinsam erarbeitetes Vermögen auch gemeinschaftlich an die nächste Generation übertragen.

Stirb jedoch ein Partner und existiert kein Testament, sieht die gesetzliche Erbfolge wie folgt aus:

Variante A

Das Ehepaar hatte keine Kinder. Viele erwarten, dass jetzt der überlebende Ehepartner alleine erbt. Dies ist jedoch nicht der Fall! Der Ehepartner erbt zusammen mit den Eltern, und wenn diese bereits verstorben sind, mit den Geschwistern des Verstorbenen.

Variante B

Das Ehepaar hat gemeinsame Kinder. In diesem Fall bilden die Kinder zusammen mit dem überlebenden Ehepartner eine Erbengemeinschaft. Dies kann allerdings bei minderjährigen Kindern zu Herausforderungen mit dem Betreuungsgericht führen. Die Konstellation, dass von Gesetzeswegen allein der überlebende Ehepartner erbt, ist kaum denkbar.


Selbstverständlich können Sie in Ihrem Testament neben der Einsetzung eines oder mehrerer Erben auch weitere Einzelheiten Ihres Letzten Willens regeln. So können Sie bestimmte Gegenstände aus Ihrem Nachlass durch ein Vermächtnis an andere Personen als den Erben zuwenden. Oder Sie bestimmen einen Testamentsvollstrecker, der das Erbe bis zu einem bestimmten Ereignis oder einem festgelegten Alter für den Erben verwaltet. Ein geschickt gestaltetes Testament kann ebenso dazu dienen, unliebsame Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Gerade bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten ist es wichtig, im ersten Todesfall die Pflichtteilsansprüche der so enterbten Kinder zu berücksichtigen.

Ein Leben ohne die digitale Welt ist heute kaum mehr vorstellbar – privat und erst recht beruflich. Beinahe jeder von uns verfügt über eine E-Mail Adresse und mehrere Accounts bei unterschiedlichen Plattformen, z.B. Social Media oder kommerziellen Webseiten. Die Zugangsdaten sowie sämtliche Daten, die von Ihnen im Internet kursieren oder in digitaler Form vorliegen, werden im Falle des Todes als digitales Erbe oder digitaler Nachlass bezeichnet.

Was aber passiert mit Ihrem digitalen Nachlass, wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall oder im Zuge einer Krankheit handlungsunfähig werden oder gar der Todesfall eintritt?

Das Gesetz enthält hierfür keine ausdrückliche Regelung. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der Erbe auch den Digitalen Nachlass erhält. Da die Rechtslage nicht eindeutig ist, sollte Ihr Testament unbedingt auch die Regelungen zum Umgang Ihres digitalen Nachlasses enthalten.

Die vorweggenommene Erbfolge

Sie möchten bereits zu Lebzeiten Ihre Immobilie, Ihr Vermögen oder Ihr Unternehmen auf die nächste Generation übertragen?

Diese Wünsche regelt ein Übergabevertrag. Dabei kann die Übergabe entweder zügig oder in Etappen vonstatten gehen, um ggf. steuerliche Freibeträge auszunutzen.

Der Übergabevertrag bietet entgeltliche oder teilentgeltliche Gestaltungsmöglichkeiten. Möchten Sie Ihr Vermögen ohne eine Gegenleistung übergeben, dann sprechen wir von einer reinen Schenkung.


Motive für die geplante Übergabe

Streit unter den Kindern zu vermeiden, ist etwa bei der Hälfte der geplanten Übergaben das „klassische Motiv“ für eine Übertragung.

Rund ein Fünftel gibt als Motiv die Vermeidung künftiger Regressanspüche der Sozialbehörde an. Hier ist ein Übergabevertrag nicht immer die richtige Lösung. Häufig kommen Mandanten in die Kanzlei mit der Aussage: „Wir müssen jetzt übergeben, um das Haus im Pflegefall vor der Sozialbehörde zu retten!“ Diese Meinung ist weit verbreitet, stimmt aber nicht. Fast immer gibt es eine bessere Lösung. Gerade dann, wenn Sie eigentlich gar nicht übergeben möchten, sondern sich von der nächsten Generation hierzu gedrängt sehen.

Bei der rechtlichen Ausgestaltung des Übergabevertrages werden bestenfalls die Interessen aller Familienangehöriger berücksichtigt, insbesondere auch die der weichenden Geschwister. Darüber hinaus sollte besonderes Augenmerk daraufgelegt werden, dass staatliche Behörden möglichst keine Rückgriffsansprüche, etwa im Pflegefall, gegen den übernehmenden Angehörigen geltend machen können.

Nur selten ist im Erbrecht eine Standardlösung die optimale – auch hier gilt: Nicht jeder Übergabevertrag sieht gleich aus! Abhängig von der Zielsetzung für die Übergabe unterscheidet sich auch der Inhalt des Vertrages. Ein Umstand, den Notare oft nicht ausreichend berücksichtigen.

Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist auch die Adoption ein wichtiges Gestaltungsmittel. Durch eine Adoption erben sich weitreichende Folgen auch im Erbrecht. Denn das adoptierte Kind ist rechtlich einem leiblichen gleichgestellt und hat damit auch dieselben erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Vor allem für Personen ohne Kinder kann die Adoption als Gestaltungsmittel in der Nachfolgeplanung ihren Einsatz finden.

Übrigens: Nicht nur Minderjährige, sonder auch erwachsene Personen können sich adoptieren lassen oder adoptiert werden.
Elke Nicole Kestler

Ihr massgeschneidertes Vorsorge- und Nachfolgepkonzept

Egal, für welche Testamentsform Sie sich entscheiden: nur mit einem klug durchdachten und rechtssicher formulierten Testament setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und regeln, wer am Ende Ihrer Lebensreise Ihr „Gepäck“ erhalten soll.

Wir helfen Ihnen, Ihren konkreten Handlungsbedarf zu erkennen und Ihre Erbfolge rechtssicher und durchdacht zu gestalten. Hierfür betrachten wir Ihre konkrete Familien- und Lebenssituation und erarbeiten nach Ihrem Willen eine individuelle Lösung, die juristisch korrekt und doch verständlich ausgestaltet ist. So können Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille beachtet und umgesetzt wird.