Überschuldeter Nachlass
Die Freude über eine unerwartete Erbschaft schlägt in manchen Fällen in Verzweiflung um, wenn sich erst nach deren Annahme herausstellt, dass der Nachlass mit Krediten oder anderen Schulden behaftet ist.
Beim Tod einer Person geht deren Vermögen bekanntlich als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erbe erhält nicht nur das tatsächlich vorhandene Vermögen, sondern erbt sozusagen auch die Schulden. Allerdings erhält der Erbe ohne Vorlage eines Erbnachweises keine Auskunft von Banken oder Behörden. Beantrag er also die Erfüllung des Erbscheins, hat er damit die Erbschaft bereits angenommen.
Dieser Umstand führt immer wieder dazu, dass Erbschaften bereits im Vorfeld ausgeschlagen werden, aus Furcht, dass nach Begleichung möglicher Schulden des Erblassers nichts mehr übrigbleibt oder gar aus eigenem Vermögen noch Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden müssen.
Was ich gemeinsam mit Ihnen erreichen möchte:
- Schutz des eigenen Vermögens durch Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
- Transparenz über Rechte & Pflichten sowie mögliche Handlungen durch Gläubiger
Haftungsbeschränkungsmaßnahmen

Um zu ermitteln, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, bleibt Ihnen nur wenig Zeit. Spätestens sechs Wochen nach der Unterrichtung über Ihr Erbrecht müssen Sie Ihre Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben haben, falls Sie die Erbschaft nicht annehmen möchten. Die Erklärung muss entweder von einem Notar beurkundet werden oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.
Ist die Frist verstrichen, haben Sie die Erbschaft ohne weiteres Zutun angenommen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, das eigene Vermögen durch eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zu schützen.
Die Lösung
Vorübergehende Leistungsverweigerung des Erben
Erst mit der Annahme der Erbschaft sind Sie als Erbe tatsächlich den Ansprüchen der Nachlassgläubiger ausgesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Handeln oder schlicht und einfach durch Verstreichen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist angenommen haben.
Damit Sie auch nach Annahme zunächst einmal Zeit für eine Bestandsaufnahme haben, gewährt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit, in den ersten drei Monaten nach Annahme die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern.
Inventarerrichtung und Aufgebotsverfahren
Als Erbe haben Sie ein Interesse daran zu erfahren, wer Forderungen gegen Sie erheben kann. Sie können deshalb innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft ein Aufgebotsverfahren einleiten. Gläubiger, die ihre Forderung im Aufgebotsverfahren nicht angemeldet haben, können dann nur noch in Ausnahmefällen Begleichung ihrer Forderung verlangen.
Im Gegenzug können Gläubiger Sie durch das Nachlassgericht auch zur Erstellung des Inventars – ein sogenanntes Nachlassverzeichnis – auffordern lassen. Der Nachlassgläubiger erhält durch die Inventarerrichtung einen Überblick über den Inhalt des Nachlasses und kann diesen zielgerecht vollstrecken. Erstellen Sie das Inventar nicht vollständig oder nicht fristgemäß, so kann der Gläubiger Sie auch mit Ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen.
Erwägen Sie Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen, haben aber keine Kenntnis über den genauen Umfang der Nachlassverbindlichkeiten, können Sie diese ebenfallas im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens ermitteln. Bis zu dessen Beendigung können Sie die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzelnen Gläubigern gegenüber verweigern. Ein Aufgebot ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Nachlass nicht einmal dessen Kosten deckt.
Im Falle einer Überschuldung des Nachlasses sind Sie übrigens zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn Sie davon wussten oder fahrlässig darüber in Unkenntnis gesetzt wurden.
Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Eine tatsächliche Haftungsbeschränkung auf den Nachlass können Sie nur durch Einleitung der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens herbeiführen.
Sowohl Sie als Erbe als auch Nachlassgläubiger können Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter mit der Folge, dass Sie selbst die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung darüber verlieren. Die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Gläubiger zu befriedigen, liegt nunmehr ausschließlich beim Nachlassverwalter. Der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Nachlass wird Ihnen als Erbe übergeben. Die Haftung mit Ihrem Privatvermögen ist damit ausgeschlossen.
Liegt ein Insolvenzgrund vor, also Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, sind Sie als Erbe verpflichtet, Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen. Zuständig ist nunmehr das Insolvenzgericht, das einen Insolvenzverwalter bestellt. Es handelt sich um ein normales Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ergänzt jedoch durch einige Sonderregelungen im Bezug auf den Nachlass. Natürlich hat auch ein Gläubiger das Recht, Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens ist der Erbe, Insolvenzmasse nur der Nachlass, nicht auch das Eigenvermögen des Erben. Es tritt somit die gewünschte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ein.
Haftung in der Erbengemeinschaft
Haben mehrere Personen geerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Bis zur Teilung des Nachlasses, also der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, gehören somit den Miterben alle Nachlassgegenstände gemeinsam. Auch für Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben dadurch gemeinschaftlich.
Will der Gläubiger vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen einzelnen Miterben in Anspruch nehmen, kann er dies nur in der Höhe von dessen Anteil. Eine Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Dies ändert sich mit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich sind vor Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände an die Miterben die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist dies nicht geschehen und wurde der Nachlass dennoch an die Miterben verteilt, so haftet jeder Miterbe unbeschränkt für noch bestehende Schulden.

ihr massgeschneidertes vorsorge- und nachfolgepkonzept
Trotz Annahme der Erbschaft gibt es für den Erben etliche Möglichkeiten, nicht nur seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sondern auch die Schuldentilgung auf andere Personen zu übertragen. Hierbei sind jedoch die von der Gesetzgebung genau festgelegten Fristen einzuhalten und bestimmte Regularien zu beachten.
Nur mit einem erfahrenen Rechtsbeistand sind diese meist kniffligen Problemstellungen lösbar. Nutzen Sie deshalb meine Erfahrung und schöpfen Sie alle rechtlichen Mittel aus, um als Erbe eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen zu vermeiden.